SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) A.________ erhob am 16. September 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Betreibungskreis Altendorf Lachen sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. xx die Betreibungskosten von Fr. 195.30 um mindestens Fr. 150.00 zu reduzieren und die Steuerkomponen- te separat auszuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 19. Oktober 2021 wies der Gerichts- präsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und aufer- legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Be- gründung erklärte der Gerichtspräsident, der Beschwerdeführer moniere ein- mal mehr die Kostenrechnung des Beschwerdegegners und mache abermals geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG hätten Steuercharakter und das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechts- lage betreffend die angeblichen Steuerkomponenten indes hinlänglich be- kannt. Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemesse sich gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nach der Forderung und belaufe sich bei einer solchen von Fr. 100‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 190.00, womit die vorliegend erho- bene Gebühr für den Zahlungsbefehl dem Gebührentarif entspreche. Auf- grund des missbräuchlichen Prozessierens des Beschwerdeführers seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehör- de mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, die Befangenheit des B.________ sei zu bestätigen, die Steuerkomponente sei separat auszuwei- sen, die massive Begünstigung des Beschwerdegegners sei zu bestätigen und dieser sei anzuweisen, die Betreibungskosten auf Fr. 150.00 zu reduzie-
Kantonsgericht Schwyz 3 ren (KG-act. 1). Am 9. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6).
E. 2 Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde er- lassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschrif- ten (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom
18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die
Kantonsgericht Schwyz 4 der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Ge- legenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).
E. 3 Zunächst macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
28. Oktober 2021 erstmals geltend, B.________ sei befangen (KG-act. 1).
a) Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2 nimmt die betrof- fene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung. Vom Einholen einer Stellungnah- me kann abgesehen werden, wenn das Ausstandsbegehren rechtsmiss- bräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist (zur amtlichen Publikation vor- gesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1 und 5A_600/2012 vom 16. November 2012, E. 2.2 f.; vgl. auch PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018, E. 4a und § 90 Abs. 2 JG). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 136 I 207, E. 3.4; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 3).
b) Angesichts dessen, dass der Gerichtspräsident im erstinstanzlichen Ver- fahren am 17. September 2021 (Vi-act. 2) sowie am 1. Oktober 2021 (Vi-act. 5) prozessleitende Verfügungen erlassen hatte, war dem Beschwerde- führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass der genannte
Kantonsgericht Schwyz 5 Gerichtspräsident die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwer- deentscheid fällen würde. Dennoch verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von B.________ erst über einen Monat später mit der Rechtsmitte- leingabe vom 28. Oktober 2021 (KG-act. 1). Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach nicht bei erster Gelegenheit und somit nicht unverzüglich, weshalb das Ablehnungsrecht verwirkte. Abgesehen davon ist der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs für Beschwer- den nach Art. 17 SchKG zuständig (vorstehend E. 2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, dieser sei befangen, weil er Präsident der Aufsichts- behörde in SchKG-Sachen sei und „zugleich diese Beschwerde entschieden“ habe (KG-act. 1), verfängt somit nicht. Darüber hinaus läge auch bei Mitwir- kung einer Gerichtsperson in einem betreibungsrechtlichen Beschwerde- verfahren oder in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- bzw. Vollstreckungsverfahren keine Vorbefassung vor, die eine Befangenheit be- gründen würde (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57). Inwiefern eine massive Begünstigung vorliegen soll, erschliesst sich ebenso wenig. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist demzu- folge auch offensichtlich unbegründet, weshalb vom Einholen einer Stellung- nahme des Gerichtspräsidenten abgesehen werden kann und auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer wiederholt im Rechtmittelverfahren sein erstin- stanzliches Vorbringen, wonach Art. 16 SchKG resp. die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe mit teilweisem Steuercharakter nicht erlaube. Er äussert sich jedoch nicht dazu, aus welchen Gründen die ange- fochtene Verfügung unzutreffend sein soll, und verweist pauschal auf die erst- instanzlich vorgetragenen Argumente. Den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. vorstehend E. 2) vermag er damit nicht zu genügen und auf das Rechtsmittel ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 6 Im Übrigen lässt sich der angefochtenen Verfügung zutreffend entnehmen, dass sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bei einer Forderung von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 auf Fr. 190.00 beläuft. Inwiefern diese Gebühr vorliegend nicht angemessen sein resp. Steu- ercharakter haben soll, legte der Beschwerdeführer indes nicht dar, weshalb die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ohnehin zu Recht ab- wies (vgl. Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2). Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers einzugehen.
E. 5 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Be- schwerdeführer wurde im Verfahren BEK 2019 95 über die Rechtslage betref- fend die dort ebenfalls monierte Steuerkomponente von Zahlungsbefehlskos- ten umfassend aufgeklärt (Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2), weshalb sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädi- gung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Aus- drücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. Dezember 2021 BEK 2021 156 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 19. Oktober 2021, APD 2021 16);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ erhob am 16. September 2021 beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Betreibungskreis Altendorf Lachen sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. xx die Betreibungskosten von Fr. 195.30 um mindestens Fr. 150.00 zu reduzieren und die Steuerkomponen- te separat auszuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. 1). Am 19. Oktober 2021 wies der Gerichts- präsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und aufer- legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Zur Be- gründung erklärte der Gerichtspräsident, der Beschwerdeführer moniere ein- mal mehr die Kostenrechnung des Beschwerdegegners und mache abermals geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG hätten Steuercharakter und das Äquivalenzprinzip sei verletzt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechts- lage betreffend die angeblichen Steuerkomponenten indes hinlänglich be- kannt. Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und Zustellung des Zahlungsbefehls bemesse sich gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nach der Forderung und belaufe sich bei einer solchen von Fr. 100‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auf Fr. 190.00, womit die vorliegend erho- bene Gebühr für den Zahlungsbefehl dem Gebührentarif entspreche. Auf- grund des missbräuchlichen Prozessierens des Beschwerdeführers seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehör- de mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, die Befangenheit des B.________ sei zu bestätigen, die Steuerkomponente sei separat auszuwei- sen, die massive Begünstigung des Beschwerdegegners sei zu bestätigen und dieser sei anzuweisen, die Betreibungskosten auf Fr. 150.00 zu reduzie-
Kantonsgericht Schwyz 3 ren (KG-act. 1). Am 9. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6).
2. Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde er- lassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschrif- ten (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom
18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die
Kantonsgericht Schwyz 4 der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Ge- legenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).
3. Zunächst macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
28. Oktober 2021 erstmals geltend, B.________ sei befangen (KG-act. 1).
a) Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2 nimmt die betrof- fene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung. Vom Einholen einer Stellungnah- me kann abgesehen werden, wenn das Ausstandsbegehren rechtsmiss- bräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist (zur amtlichen Publikation vor- gesehenes Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1 und 5A_600/2012 vom 16. November 2012, E. 2.2 f.; vgl. auch PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018, E. 4a und § 90 Abs. 2 JG). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 136 I 207, E. 3.4; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 3).
b) Angesichts dessen, dass der Gerichtspräsident im erstinstanzlichen Ver- fahren am 17. September 2021 (Vi-act. 2) sowie am 1. Oktober 2021 (Vi-act. 5) prozessleitende Verfügungen erlassen hatte, war dem Beschwerde- führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass der genannte
Kantonsgericht Schwyz 5 Gerichtspräsident die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwer- deentscheid fällen würde. Dennoch verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand von B.________ erst über einen Monat später mit der Rechtsmitte- leingabe vom 28. Oktober 2021 (KG-act. 1). Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach nicht bei erster Gelegenheit und somit nicht unverzüglich, weshalb das Ablehnungsrecht verwirkte. Abgesehen davon ist der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs für Beschwer- den nach Art. 17 SchKG zuständig (vorstehend E. 2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, dieser sei befangen, weil er Präsident der Aufsichts- behörde in SchKG-Sachen sei und „zugleich diese Beschwerde entschieden“ habe (KG-act. 1), verfängt somit nicht. Darüber hinaus läge auch bei Mitwir- kung einer Gerichtsperson in einem betreibungsrechtlichen Beschwerde- verfahren oder in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- bzw. Vollstreckungsverfahren keine Vorbefassung vor, die eine Befangenheit be- gründen würde (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57). Inwiefern eine massive Begünstigung vorliegen soll, erschliesst sich ebenso wenig. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist demzu- folge auch offensichtlich unbegründet, weshalb vom Einholen einer Stellung- nahme des Gerichtspräsidenten abgesehen werden kann und auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer wiederholt im Rechtmittelverfahren sein erstin- stanzliches Vorbringen, wonach Art. 16 SchKG resp. die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe mit teilweisem Steuercharakter nicht erlaube. Er äussert sich jedoch nicht dazu, aus welchen Gründen die ange- fochtene Verfügung unzutreffend sein soll, und verweist pauschal auf die erst- instanzlich vorgetragenen Argumente. Den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. vorstehend E. 2) vermag er damit nicht zu genügen und auf das Rechtsmittel ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 6 Im Übrigen lässt sich der angefochtenen Verfügung zutreffend entnehmen, dass sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bei einer Forderung von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 auf Fr. 190.00 beläuft. Inwiefern diese Gebühr vorliegend nicht angemessen sein resp. Steu- ercharakter haben soll, legte der Beschwerdeführer indes nicht dar, weshalb die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ohnehin zu Recht ab- wies (vgl. Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2). Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers einzugehen.
5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Be- schwerdeführer wurde im Verfahren BEK 2019 95 über die Rechtslage betref- fend die dort ebenfalls monierte Steuerkomponente von Zahlungsbefehlskos- ten umfassend aufgeklärt (Beschluss BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2), weshalb sich die Beschwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädi- gung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Aus- drücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Dezember 2021 kau